Moderne Ladenschlussregelungen bilden einen Kompromiss zwischen sozialpolitischen Ansprüchen, unternehmerischer Verwertungsimperativen, den kaum begrenzten Konsumwünschen der Verbraucher und dem Ordnungsanspruch des Staates. Die 1891 einsetzende Gesetzgebung hatte unter eindeutig sozialpolitischen Gesichtspunkten zu einer begrenzten Sonntagsruhe und verbindlichen werktäglichen Öffnungszeiten geführt. Diese wurden während des Ersten Weltkrieges weiter verringert. Die temporäre Einführung des Acht-Stundentages und zahlreiche Tarifverträge trennten zu Beginn der Weimarer Republik dann Arbeitszeiten und Ladenöffnungszeiten. Die Verordnung vom 5. Februar 1919 legte einen werktäglichen Ladenschluss in der Zeit von 19 bis 7 Uhr fest, deklarierte ferner den Sonntag grundsätzlich als Ruhetag. Es gab zahllose Ausnahmen, wobei insbesondere Lebensmittel und andere Güter der Grundversorgung auch früher, später oder aber am Sonntag eingekauft werden konnten. Größere Betriebe konnten darauf mit Schichtsystemen reagieren, während kleinere Einzelhändler überdurchschnittliche Arbeitszeiten in Kauf nehmen mussten, wollten sie die Läden so lange offenhalten wie die Konkurrenz. Diese Struktur galt auch noch 1933, nach der Machtzulassung der Nationalsozialisten und ihrer konservativen Koalitionspartner (Uwe Spiekermann, Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, 26-44).

Grenzen der Regulierung: Einkauf in kleinen Läden „zu verbotener Zeit“ (Illustrierter Sonntag 1, 1929, Nr. 21 v. 18. August, 4)
Sozialpolitische Fortschritte während des Nationalsozialismus?
Während der Weimarer Republik hatten die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels und viele Handelskammern immer wieder deutlich flexiblere Regeln gefordert, um insbesondere vor umsatzstarken Hochfesten, zu bestimmten Jahreszeiten oder aber in bestimmten Regionen weitere Ausnahmen zu erreichen. Grund hierfür war auch das in Stadt und Land übliche Anklopfen nach und vor Ladenschluss vorrangig bei Lebensmittelgeschäften. Die aufstrebenden Angestelltengewerkschaften hielten dagegen, versuchten Arbeitszeiten und Sonderschichten ihrer Mitglieder zu verringern. Während der Weltwirtschaftskrise blieben entsprechende Forderungen der Tarifparteien bestehen, doch sie traten aufgrund der massiven Absatzprobleme in den Hintergrund. Für die neuen nationalsozialistischen Machthaber bestand unmittelbar nach der Machtzulassung demnach kein Regelungsbedarf. Gleichwohl gab es 1933/34 innerhalb der neu gegründeten Deutschen Arbeitsfront weiterhin Bestrebungen der Vertreter der Handlungsgehilfen, für bestimmte Branchen und Regionen einen früheren Ladenschluss einzuführen. Die Folge war eine „erhebliche Beunruhigung bei den Inhabern der Ladengeschäfte“ (Edeka. Deutsche Handels-Rundschau 27, 1934, 569 – auch für das folgende Zitat). Reichsarbeitsminister Franz Seldte (1882-1947) beruhigte, sah in den lokalen Initiativen lediglich unverbindliche Versuchsballons. Die geltenden Ladenschlussregelungen schienen ihm ein tragbarer Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen zu sein, denn „die Ladenzeiten des Einzelhandels bedeuten nicht nur ein gesetzlich festgelegtes Recht des Kaufmanns, sondern auch die Pflicht, allen Bevölkerungskreisen eine möglichst gute Gelegenheit zur Bedarfsdeckung zu sichern“.

Einkaufsdisziplin als deutsche Pflicht (Kladderadatsch 87, 1934, Nr. 35)
Probleme bestanden, etwa der recht hektische Einkauf zwischen Arbeits- und Ladenschluss. Vor der Einführung von Selbstbedienung mussten Konsumenten schließlich darauf warten, bedient zu werden. Doch derartige Engpässe regelte man nicht staatlich, sondern richtete moralische Appelle an die Konsumenten, ihre Verkäufe über den ganzen Tag zu verteilen. Vorgeschlagen wurde beispielsweise, die Zeit von 18 bis 19 Uhr möglichst den Berufstätigen zu überlassen. Doch selbst dann hätte ein Kernproblem des Ladenschlusses weiter bestanden: Er benannte schlicht den spätest erlaubten Zeitpunkt für das Betreten eines Geschäftes. Die Kunden mussten dann aber noch bedient werden, Aufräumen und auch Putzarbeiten folgten. Offizielle Appelle schienen den meist weiblichen Verkäufern wenig sinnvoll, „da Vernunftgründe beim Publikum wenig Anklang finden“ (Leo Hilberth und Annemarie Wissdorff, Berufs- und Arbeitsschicksal der Verkäuferin im Lebensmittelhandel, Köln 1934, 71).

Einkaufen abseits der Ladenschlusszeiten. Verkaufsautomat in Wien 1939 (Das kleine Blatt 1939, Nr. 110 v. 22. April, 6)
Die Einkaufsmöglichkeiten wurden allerdings durch das von den Einzelhändlern und Angestellten geforderte Automatengesetz vom 6. Juli 1934 erweitert – hier kam der NS-Staat aus arbeitsmarktpolitischen Gründen der metallverarbeitenden Industrie entgegen (F. v. Poll, Anmerkungen zum neuen Automatengesetz, Soziale Praxis 43, 1934, Sp. 1200-1203; Elis-M. Puritz, Was wir Hausfrauen vom Automaten halten, Der Automat 8, 1934, 315-317). Insbesondere Tabakhändler nutzen die Chance, Waren auch nach Ladenschluss mittels an ihren Läden angebrachten Schachtautomaten verkaufen zu können. Schon 1938 übertraf die Zahl der „Außenautomaten“ die der zuvor üblichen Automaten im Inneren der Läden (Ca. 52.000 versus ca. 45.000 (Franz Weyer, Entwicklung und Struktur des deutschen Tabakwareneinzelhandels, Stuttgart 1940, 187)). Die Arbeitszeitverordnung von 16. Juli 1934 sicherte kurz danach den Achtstundentag rechtlich ab, sodass das gängige überpünktliche Öffnen bzw. das Bedienen über den Ladenschluss hinaus zu arbeitsrechtlichen Konflikten führen konnte. Der Ladenschluss selbst wurde bestätigt und von 19 bis 7 Uhr festgeschrieben. Doch es gab beträchtliche Ausnahmen. Der werktägliche Ladenschluss konnte an zwanzig Tagen pro Jahr abends bis 21 Uhr ausgedehnt werden, ähnliches galt für die morgendliche Öffnung im Lebensmittelhandel, die dann schon ab 5 Uhr erfolgen durfte. Formal waren dabei die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, doch angesichts hoher Arbeitslosigkeit standen diese meist nur auf dem Papier.
Der beträchtliche Abbau der Arbeitslosigkeit und die damit einhergehende verbesserte Verhandlungsposition der Beschäftigten im Einzelhandel veränderte jedoch die Machtverhältnisse im Arbeitsmarkt. Seit spätestens 1936 kam es auch daher zu neuerlichen Debatten über eingeschränkte Ladenöffnungszeiten (Uwe Spiekermann, L’approvisionnement dans la Communauté du peuple. Approches du commerce »allemand« pendant la période national-socialiste, Le Mouvement Social 206, 2004, 79-114, hier 104-107). Während der Woche sollten die Läden beispielsweise einen Nachmittag geschlossen bleiben, so die Reichsbetriebsgemeinschaft Handel. Alternativ propagierten ihre Vertreter einen „Sonnabendfrühschluß“. Dieser könne reichseinheitlich erfolgen und diene der „Erziehung des Kunden, insbesondere der Hausfrau, zu einer zweckentsprechenden Neueinteilung der Einkaufszeit“ (Heinrich Siebert, Freizeit für den Handel, Monatshefte für NS.-Sozialpolitik 4, 1937, 130-133). Konkret bedeutete dies, die Läden am Samstag schon um 16 Uhr zu schließen, da nur so eine „wirkliche Erholung in Form des Wochenendes“ (Hanns Stürmer, Sonnabend-Frühschluß im Einzelhandel, Deutsche Handelswarte (DHW) 25, 1937, 183-184, hier 183) möglich sei. Eine gesetzliche Neuregelung wurde jedoch abgelehnt, stattdessen abermals eine umfassende Erziehung des Verbrauchers zum rücksichtsvollen Einkauf gefordert (Sonnabend-Frühschluß ein vordringliches Problem, DHW 25, 1937, 203). Das entsprach nationalsozialistischer Moral, kostete zudem nichts. Entsprechende Kampagnen drangen bis in die Läden vor, etwa die „Feierabendschallplatte“ der Deutschen Arbeitsfront, mit der die Verbraucher um 18.45 Uhr zum Verlassen des Geschäftes aufgefordert wurden (Die Geschäftszeit ist beendet! Schallplatte der DAF. mahnt die Käufer, Deutsche Handels-Rundschau (DHR) 31, 1938, 707).

Der Ladenschluss als limitierender Faktor des Verkaufs (Deutsche Handels-Rundschau 31, 1938, Nr. 29)
Andere Gesetzesinitiativen schlugen jedoch durch, so insbesondere die neuen sozialpolitisch und volksbiologisch begründeten Gesetze über Kinderarbeit bzw. die Arbeitszeit der Jugendlichen. Die damit einhergehenden Arbeitszeitverkürzungen führten zu wachsenden Problemen, die Läden während der gesamten Öffnungszeiten durchgehend offenhalten zu können (G. v. Hake, Die Neufassung der Arbeitszeitordnung, DHW 26, 1938, 282-284; Ders., Was bringt die Neufassung der Arbeitszeitordnung, DHR 31, 1938, 413). Entsprechend begannen 1938 breite Diskussionen über den Mittagsladenschluss, denn viele Händler weiteten ihn aus, um den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten ihrer Lehrlinge zu genügen (Zur Frage des Mittagsladenschlusses im Einzelhandel, DHR 32, 1939, 146; Einzelhandel und Mittags-Ladenschluß, Leipziger Fachzeitung für Bäcker und Konditoren 51, 1939, 250; Kein Mittagsladenschluß, Die Rundschau 36, 1939, 258). Parallel nahm die Zahl der Betriebsurlaube zu, während der Geschäfte geschlossen wurden (E.M. Waldenburg, Urlaubsvertretung für den Einzelhändler, DHR 31, 1938, 96; Th. Klockemeyer, Mittags- und Freizeit für den Einzelhändler, DHR 31, 1938, 212). Die wachsende Heterogenität der an sich einheitlich geregelten Ladenöffnungszeiten nahm noch zu, als 1938/39 die Händler einzelner Orte bzw. Einzelgeschäfte freiwillig früher schlossen (Sechsuhrladenschluß in Güstrow im Sommer, Die Rundschau 35, 1938, 426).
Das Ende der sozialpolitischer Debatten: Einzelhandel im Dienst für den arbeitenden Volksgenossen 1938-1939
Diese Eigeninitiativen nahm das Reichswirtschaftsministerium zum Anlass für eine strikte Grenzziehung. Am 31. Mai 1939 erging die Anordnung zur Verhinderung von Ladenzeitverkürzungen, deren Durchführungsverordnung die Prioritäten der NS-Politik deutlich machte: „Bei der Handhabung der Anordnung ist besonders zu berücksichtigen, daß der Vierjahresplan von weiten Volkskreisen verlängerte Arbeitszeiten und äußersten Einsatz verlangt; es muß deshalb unter allen Umständen dafür Sorge getragen werden, daß gerade auch den bis zum späten Nachmittag arbeitenden Volksgenossen die notwendigen Einkäufe nicht erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht werden“ (Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers zur Verhinderung von Ladenzeitverkürzungen. Vom 31. Mai 1939, Mehl und Brot 39, 1939, 384). Die Ruhe an der Käuferfront und einheitliche Regelungen waren wichtiger als sozialpolitisch wünschenswerte Arbeitszeitverkürzungen der Händler und Angestellten (Nähere Anweisungen zur Verhinderung der Ladenzeitverkürzungen, Mehl und Brot 39, 1939, 400; Ladenzeiten ohne Verkürzung, Der deutsche Volkswirt 13, 1939, 1665-1666). Im Hintergrund stand aber auch eine veränderte Stellung des Handels und des Kunden in der gebundenen Wirtschaft des NS-Staates: „Früher erblickte die Wirtschaft ihre große Lebensaufgabe darin, die Wünsche des Publikums zu erfüllen, seinen Anregungen nachzugehen. Sie war seine treue Dienerin. Wille und Befehl der Käufer waren ihr Lebensinhalt. Dem Winke ihrer Auftraggeber, von denen sie lebte, folgte sie blindlings. So wurde der Kunde zum allesbeherrschenden König! Heute lenkt bei uns ein anderer Wille die Wirtschaft: der Wille des Staates“ (Viktor Vogt, Die Entthronung des Käufers, Verkaufspraxis 14, 1939, 495-499, hier 496).

Wachsende Aufgaben auch nach Ladenschluss: Hilfsmittel zur Buchführung (Deutsche Handels-Rundschau 32, 1939, 314)
Die 1934 von Seldte betonte Versorgungspflicht der Läden wurde aber schon vorher festgeschrieben: Bereits 1938 waren die Öffnungszeiten im ländlichen Raum im Sommer auf 21 Uhr erweitert bzw. die Ladenöffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 18 auf 19 Uhr erweitert worden (Die Geschäftszeit an Verkaufssonntagen, DHR 31, 1938, 1008; [Erlass] Betr.: Ladenschluß in ländlichen Gebieten, Reichsarbeitsblatt 1939, T. I, I109-I110; Ladenschluß in ländlichen Gemeinden, Leipziger Fachzeitung für Bäcker und Konditoreien 51, 1939, 174; Der Ladenschluß in ländlichen Gebieten, DHR 31, 1938, 630). 1941 wurde diese Grenze gar auf 22 Uhr erhöht ([Erlass] Betr. Ladenschluß in ländlichen Gebieten, Reicharbeitsblatt 1941, T. I, I267). Der NS-Staat forderte vermehrte Arbeit von den Händlern und Angestellten, denn nur so konnten die nicht zuletzt für die Aufrüstung des deutschen Reiches arbeitenden Volksgenossen ihre Einkäufe tätigen. Hinzu kam, dass die Kontrolldichte der Aufsichtsbehörden gering war, dass Vergehen gegen Sonntagsruhe und Ladenschluss also nur selten geahndet wurden (Die Geschäftszeit an Verkaufssonntagen, DHR 31, 1938, 1008). Sozialpolitik wurde beschworen und auch öffentlich diskutiert, angesichts anderer aktueller Prioritäten jedoch zurückgestellt. Der Einzelhandel hatte zu dienen, wollte er verdienen.
Kriegsdienst: Der Zwang zur Offenhaltung während des Zweiten Weltkrieges
Der Primat der Versorgungspflicht zeigte sich dann in reiner Ausprägung während des Zweiten Weltkrieges. Die Verordnung über den Ladenschluss vom 21. Dezember 1939 (Der Vierjahresplan 4, 1940, 68) gründete bewusst auf Kriegssonderrecht, denn sie kehrte den Ladenschlussgedanken um: Die Läden mussten nun nicht mehr zu bestimmten Zeiten geschlossen, sondern vielmehr bis 18 Uhr (Gebrauchsgüterhandel ohne Mittagspause) respektive 19 Uhr (Lebensmittelhandel mit Mittagspause) offengehalten werden: „Wenn heute die Verbraucherversorgung als Aufgabe und volkswirtschaftliche Pflicht des Einzelhandels angesehen wird, so kann es nicht mehr vollständig in das Belieben des einzelnen Betriebes gestellt sein, ob und in welchem Umfange er dieser Verpflichtung nachkommen will“ (G. v. Hake, Das neue Ladenzeit-Recht / Offenhaltungspflicht der Einzelhandelsgeschäfte, DHR 33, 1940, 14). Vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung des Ersten Weltkrieges, als die katastrophale Versorgungslage die organisatorische Unfähigkeit der Obrigkeit verdeutlicht hatte, hatte die regelmäßige und sichere Versorgung der Verbraucher nun Vorrang vor unternehmerischer Selbstbestimmung oder dem Wunsch nach Freizeit. Es galt der imaginären Volksgemeinschaft bzw. dem Abstraktum Deutschland Opfer zu bringen: „Dazu ist vor allem auch die innere Bereitschaft des Einzelhandels, sich seiner schwierigen und oft undankbaren Kriegsaufgabe mit Hingebung und Geduld zu widmen, ebenso notwendig wie Verständnis, Selbstbeherrschung und Selbsterziehung auf der Seite der Käufer. Diese mit dem Verzicht auf persönliche Wünsche, Gewohnheiten und Bequemlichkeiten verbundene Haltung und Unterordnung unter die Notwendigkeiten der Gesamtheit muß im Kriege auch von jedem Deutschen in der Heimat erwartet werden“ (Deutschbein, Neuregelung des Ladenschlusses, Reichsarbeitsblatt 1940, T. V, V11-V14).

Dienst für Führer und Volksgemeinschaft: Aufruf an den Edeka-Handel anlässlich des Kriegsbeginns (DHR 32, 1939, Nr. 36, 1)
Der NS-Staat hob zugleich hervor, dass dieser Eingriff auch Folge der mangelnden Disziplin innerhalb des Handels sei: „Ein derartiger Zwang war notwendig geworden, um der Regellosigkeit und Willkür der Ladeninhaber bei Ausbruch des Krieges Einhalt zu gebieten und die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen“ (Ausdehnung der Verordnung über den Ladenschluß auf Handwerksbetriebe, Reichsarbeitsblatt 1942, p. V, V68-V69, hier V69). Ein rascher Blick auf die veränderte Szenerie nach Beginn des Krieges zeigte die Händler allerdings als durchaus rational kalkulierende Unternehmer: Die unmittelbar einsetzende Rationierung, Kundenlisten, Verdunkelungsvorschriften, Umsatzrückgange, Einberufungen, stockende Großhandelsversorgung und Warenknappheit insbesondere von Importgütern – das sind nur einige Stichworte, die den bisherigen Arbeitsalltag deutlich erschwerten (Uwe Spiekermann, Rationalisierung, Leistungssteigerung und „Gesundung“: Der Handel in Deutschland zwischen den Weltkriegen, in: Michael Haverkamp und Hans-Jürgen Teuteberg (Hg.), Unterm Strich, Von der Winkelkrämerei zum E-Commerce, Bramsche 2000, 191-210, hier 209-210). Verringerte Öffnungszeiten hätte diesen Druck reduzieren können. Der NS-Staat nahm diesen Druck auf, kehrte ihn jedoch moralisch aufgeladen um: „Das erste Ziel jeder Kriegsregelung des Ladenschlusses und der Verkaufszeit im Einzelhandel muß deshalb die Sicherstellung der Bedarfsdeckung der Bevölkerung sein. Vor allem gilt es, der Hausfrau und Mutter, die im Kriege durch die unvermeidlichen Erschwerungen in der Führung des Haushalts und in der Betreuung der Kinder ohnehin stark belastet ist, die Erledigung der Einkäufe soweit als irgend möglich zu erleichtern“ (Deutschbein, 1940, V12). Diese Schwerpunktsetzung diente den rassenpolitischen Zielsetzungen des Regimes, war zugleich aber eine Lehre aus dem Ersten Weltkrieg. Die Heimatfront musste möglichst entlastet werden, die damit verbundenen Bürden konnte man am ehesten tendenziell NS-treuen Gruppen übertragen.
Daran zeigte sich aber auch, dass Konsum während des Nationalsozialismus eben nicht mehr auf individuelle Kauf-/Verkaufsakte reduziert werden konnte, sondern stattdessen als bewusstes Kauf-/Verkaufshandeln im Dienst des Ganzen galt (Uwe Spiekermann, German-Style Consumer Engineering: Victor Vogt‘s Verkaufspraxis, 1925-1950, in: Jan Logemann et al. (Hg.), Consumer Engineering 1920s-1970s, Houndsmill/New York 2019, 117-145, hier 128-130). Staatlicherseits galt es Käuferströme zu lenken und zu bestimmten Zeiten Verkaufsmöglichkeiten zu schaffen. Entsprechend versuchte man, die Mittagspausen von Käufern und Verkäufern zu koordinieren, beschränkte Betriebsferien und eigenmächtige Ladenschließungen (F.H. Schmidt, Die Ladenschlußregelung während der Sommerzeit, Reichsarbeitsblatt 1940, T. V, V166-V167; Einheitliche Ladenzeiten, Der deutsche Volkswirt 17, 1942/43, 506; Ladenschluß, Reichsarbeitsblatt 1942, T. V, V557; Keine Schließungen von Lebensmittelgeschäften in der Weihnachtszeit, Reichsarbeitsblatt 1942, V641). Berufstätige, zumal in kriegswichtigen Branchen, wurden bevorzugt bedient, gerade kurz vor Geschäftsschluss (Die werktätigen Frauen von Niederdonau, Das kleine Volksblatt 1942, Nr. 303 v. 2. November, 4). Denn auch der Krieg hatte kaum etwas an der Einkaufsspitze kurz vor Ladenschluss geändert – nicht gewerblich beschäftigte Kunden kauften just dann (Meldungen aus dem Reich 1938-1945, Bd. 6, Herrsching 1983, 1821). Systemrelevante Beschäftigte wurden insbesondere gegen Kriegsende bevorzugt bedient, da ihr Einkauf durch die dekretierten 60-stündigen Arbeitszeiten anders kaum mehr hätte sichergestellt werden können. Mangelwaren wurden kontingentiert und für diese Gruppen zurückgehalten, Beschäftigungsnachweise regelten den Zugang (Neue Warte am Inn 1944, Nr. 49 v. 6. Dezember, 4). Sichere Einkaufsmöglichkeiten waren auch eine Art Abschlagzahlung an gewerbliche Arbeiterinnen, die nach den nationalsozialistischen Geschlechtsstereotypen ihre Funktion eher im Haushalt hatten: „Durch die neuen Ladenschlußzeiten kann die arbeitende Frau auf jeden Fall noch ihre Einkäufe besorgen“ (Sie helfen der Front, Salzburger Zeitung 1943, Nr. 134 v. 17. Mai, 3). Um dies zu gewährleisten, wurde die Entscheidung über den Ladenschluss dezentralisiert, so dass die Behörden vor Ort flexibel agieren konnten (Optimale Ausnutzung im Einzelhandel, Der deutsche Volkswirt 16, 1941/42, 927-928; Schulte Overberg, Drei Jahre Ladenschlußverordnung, Reichsarbeitsblatt 1942, T. V, V654-658). In den Städten endete der Verkauf häufig um 18 Uhr resp. mit Einbruch der Dämmerung bzw. der Verdunkelung, während in ländlichen Gebieten während der Erntezeit Läden teils bis 22 Uhr offengehalten werden mussten (Ladenschluß in ländlichen Gebieten, Neues Wiener Tagblatt, Nr. 111 v. 22. April, 5).

Zusatzaufgaben für den Handel: Leergutsammelpflicht 1941 (Deutsche Handels-Rundschau 34, 1941, Nr. 13)
Parallel dazu baute der NS-Staat systematisch die Handelsbereiche ab, die nicht der Grundversorgung dienten. Es galt, eine Balance zwischen Menschen- und Warenknappheit finden (Hans W. Aust, Handel zwischen Menschen- und Warenknappheit, Der deutsche Volkswirt 16, 1941/42, 589-590). Ladenschluss und Betriebsstillegungen dienten gleichermaßen dazu, Soldaten und Arbeiter für einen Vernichtungskrieg zu rekrutieren. Strikt technokratische Überlegungen, „Einzelhandelsbetriebe eines Faches abwechselnd zu schließen, um die Verkaufskräfte vorübergehend in anderen Handelsgeschäften einzusetzen“ wurden jedoch skeptisch beurteilt: „Der Verbraucher könne nicht wissen, welcher Betrieb gerade geschlossen sei, und habe dadurch vergebliche Wege“ (Beide Zitate n. Optimale Arbeitskraftnutzung im Einzelhandel, Der deutsche Volkswirt 16, 1941/42, 927-928). Ebenso bemühte man sich, auch kleine Läden zu erhalten, um Einkäufe in unmittelbarer Nachbarschaft zu ermöglichen (Gegen übermäßige Ladenschließungen, Neues Wiener Tagblatt 1942, Nr. 290 v. 20. Oktober, 3). Entsprechend wurden die Ladenschlussregelungen zwar dezentralisiert, am jeweiligen Ort, vielfach auch in der jeweiligen Region galten dann jedoch einheitliche Regelungen, um den Informations- und Einkaufsaufwand der Bevölkerung zu minimieren (vgl. etwa Ladensperre in Wien verallgemeinert, Neues Wiener Tagblatt 1940, Nr. 175 v. 27. Juni, 10; Ladenschluß im Kleinhandel, ebd. 1941, Nr. 223 v. 13. August, 5). Damit konnte man nicht zuletzt auf die ab 1943 regelmäßige Bombardierung fast aller deutschen Großstädte reagieren: Den verbleibenden Betrieben der Lebensmittels- und Bekleidungsbranche wurden teils deutlich längere und flexibel vor Ort festgelegte Öffnungszeiten angewiesen (Der Ladenschluß, Mehl und Brot 43, 1943, 237). Zugleich wurde stichprobenartig überprüft, ob die Läden pünktlich öffneten und nicht vorzeitig schlossen (Neuordnung zum Ladenschluß, Kleine Wiener Kriegszeitung 1944, Nr. 12 v. 14. September, 4). Gegen Kriegsende häuften sich zugleich die Strafandrohungen, galt es doch „Zuwiderhandlungen unnachsichtlich“ (Einhaltung der Pflichtgeschäftszeiten, Neues Wiener Tagblatt 1944, Nr. 275 v. 8. Oktober, 4) zu ahnden.
Die Ladenschlussregelung verdeutlicht den funktionalen Stellenwert von Handel und Konsum. Die „schnelle und reibungslose Abwicklung des Warenverkaufs“ (Schmidt, 1940, V167) war keine volkswirtschaftliche Aufgabe an sich, sondern Grundlage eines machtvollen, expansiven und rassistischen Reiches. Arbeitszeitverkürzungen waren erst nach dessen Sicherung denkbar. Sozialpolitische Wohltaten gab es, doch sie erfolgten an anderer Stelle (Götz Aly, Hitlers Volksstaat – Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus, Frankfurt a.M. 2005). Demgegenüber galten die eigenständigen Maßnahmen des Handels und der Angestellten erkennbar wenig, wurden sie doch in ein zunehmend strikteres Korsett gepackt, wie die alljährlichen Sonderregeln für die Ladenöffnung vor Weihnachten oder Ostern deutlich unterstrichen. Konsum und Handel waren Teil eines umfassenden Kriegsdienstes. Den Händlern und Angestellten wurde eine Friedensdividende versprochen, die jedoch – ähnlich wie die Konsumverheißungen des NS-Systems – nie gezahlt wurde. Stattdessen bestand am Kriegsende trotz reichseinheitlicher Rahmenregelungen ein Flickenteppich dezentraler Vorgaben. Die DDR behielt diesen bei, zielte mit Früh- und Spätverkaufsläden insbesondere auf die Versorgung der Werktätigen, erlaubte auch weiterhin regionale Sonderregelungen. In Westdeutschland schufen dagegen die Ladenschlussgesetze von 1956 und 1957 Ordnung im Konsumsektor, blieben aber für Jahrzehnte Stein des Anstoßes.
Uwe Spiekermann, 18. April 2020
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