Wer macht den Preis? Die Preisbindung in den USA und Deutschland im 20. Jahrhundert

Der „Westen“ ist eine Wertegemeinschaft – so hallt es durch die Gazetten und Regierungsverlautbarungen. Im wirtschaftlichen Bereich zeigen sich dagegen auch nach dem universellen Sieg des Kapitalismus 1989/90 deutliche Unterschiede, die man zudem gerne pflegt. Insbesondere der Umgang mit Kartellen trennt demnach „die kooperative Wirtschafts­kul­tur Mitteleuropas von der Wettbewerbsphilosophie der angelsächsischen Welt.“ [1] Dabei mag man an wirtschaftliche Konzentration denken, an die während der gegenwärtigen Hochinflationsphase häufig genannten Energieversorger oder Handelskonzerne. Doch im 20. Jahrhundert war die am häufigsten genutzte Kartellform alltagsnah und preisbestimmend. Die sog. vertikale Preisbindung ist allerdings schon begrifflich vielen Verbrauchern kaum mehr bekannt. Paradoxerweise wurde sie in der Deutschland, dem vermeintlichen Land der Kartelle, vor fast fünfzig Jahren in fast allen Branchen aufgehoben. In den USA, diesem vermeintlichen Land unternehmerischer Freiheit und effizienter Kartellbekämpfung, revidierte der US-Supreme Court dagegen im Juni 2007 das zuvor geltende Verbot der Preisbindung. [2] Dies steht quer zu gängigen Polarisierungen kooperativer und liberaler Marktwirtschaften innerhalb des Westens. [3] Gewiss, das war nicht das letzte Wort. Doch seither wabert in den USA, innerhalb der OECD und teils auch in der Bundes­republik eine Debatte um ein Rechtsinsti­tut, das Mitte der 1970er Jahre diesseits und jenseits des Atlantiks unprätentiös zu Grabe getragen worden war. [4]

Diese ansatzweise spiegelverkehrten Verhältnisse möchte ich nutzen, um am Beispiel der Preisbindung die gängige Gegenüberstellung eines wirtschaftsliberalen angelsächsischen Modells freier Wirtschaft, privaten Wettbewerbs und effizienter Anti-Trust-Politik ei­nerseits, und eines in der Tradition des deutschen Korporatismus stehenden „sozia­len Systems der Produktion“ [5] anderseits zu analysieren. Valide histori­sche Arbeiten sind rar, das Thema ist fest in der Hand von Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlern, Interessenvertreter und Journalisten. [6] Mit zehntausenden von Beiträgen ist die Preisbindung allerdings nicht nur die am intensivsten diskutierte Wettbewerbseinschrän­kung, sondern ihre historische Analyse erlaubt auch ver­gleichende Rückfragen an Marktakteure, Politik und Öffentlichkeit in den USA und Deutschland sowie die wirtschaftliche Verfassung des Westens.

Preisbindung – Definition und Bedeutung

Im Gegensatz zur hier nicht behandelten Preisbindung der ersten Hand [7] er­streckt sich die vertikale Preisbindung auf Preisvereinbarungen über mehrere Stufen. Es handelt sich um ver­tragliche Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Beliefer­ten, zumeist zwischen Herstellern, Groß- und Einzelhändlern. Die Bindung des Preises legt Ver­kaufspreise direkt fest: An die Stelle von Angebot und Nachfrage tritt ein privatrechtlicher Vertrag. Damit wird die Dispositions­freiheit aller Beteiligten rechtlich verbindlich eingeschränkt. Der Preisbildungspro­zess, also die Essenz jeder Wirtschaft, wird im Kern berührt, zumal der Konsument kein Vertragspartner ist.

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Anteil preisgebundener Artikel am Einzelhandelsgesamtumsatz 1954-1961 (Hans Glatz, Praxis und Theorie der Preisbindung in Deutschland, Freiburg i.Br. 1974, 137)

Einschlägige Preisbindungen national verkaufter Markenartikel waren weit ver­breitet. In der späten Weimarer Republik schätzte man ihren Umfang auf fast ein Fünftel des Einzelhandelsum­satzes, ein Neuntel desselben entfiel auf Markenpro­dukte. [8] Ähnliche Größenordnungen finden sich auch in der Bundesrepublik. Preisgebundene Markenware umgriff ca. ein Viertel des Einzelhandelsumsatzes, ein Achtel bis ein Neuntel des Gesamtumsatzes entfiel dabei auf die vertikale Preisbin­dung.

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Angemeldete preisgebundene Waren in der Bundesrepublik Deutschland, 1958-1967 (Glatz, 1974, 146)

Ähnliche Verhältnisse gab es auch in den USA. Von Ende der 1930er bis Anfang der 1950er Jahren entfielen auf preisgebundene Ware ca. 15% des Einzelhandelsum­satzes, bis 1975 sank der Anteil auf ca. 4%. [10] Die Zahl der preisgebundenen Waren lag erheb­lich höher, gab es doch schon Anfang der 1930er Jahre etwa eine halbe Million Markenartikel. [11] Die Branchenstrukturen waren beiderseits des Atlantiks ähnlich: Droge­rieartikel, Kos­metika, die wieder zugelassenen Alkoho­lika, Autos und Haushaltsgeräte sowie hoch­wertige Gebrauchsgüter. [12] Insgesamt set­zten in den USA Ende der 1930er Jahre ca. 1.600 Mar­kenartikel­produzenten die Preisbindung systematisch ein. [13] Das bedeutete mehr als 60 Mil­lionen Einzelverträge. Die vermeintlich unsichtbare Hand des Marktes gewann hierin Gestalt.

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Gebundene Preis als Grundlage der Vermarktung auf beiden Seiten des Atlantiks (Electric Light and Power 5, 1927, Nr. 9, 73 (l.); Essener Anzeiger 1938, Nr. 153 v. 8. Juni, 16)

Warum dieser große Aufwand? Ökonomisch ging es um niedrigere Transaktions-, also Marktnutzungskosten. Dau­ernde Preisverhandlungen verursachen nämlich Verhandlungs-, regel­mäßige Preisvergleiche Informationskosten. Die Preisfindung wird durch gebundene Preise er­leichtert, kostenorien­tierte Verfahren und Spannendenken treten an die Stelle einer stetigen Kalkula­tion. [14] Dem stehen allerdings beträchtliche Überwa­chungs- und Durchsetzungskosten entgegen – und daher sind auch Preisbindungen immer wieder zu überprüfen.

Doch die Frage nach dem Warum zielt weiter: Gegner der Preisbindung ver­stehen den Zusammenschluss in der Regel als eine Verschwörung, als ein Kartell gegen Dritte. [15] Hersteller und Händler kooperieren demnach zu Lasten des Kon­sumenten, setzen höhere Preise als ein unreguliertes Marktgeschehen. Die Hersteller können mittels hoher Mar­gen den Bedeutungsgewinn preisbrechender Händler bremsen. Mittle­re Händler können ihrerseits die Preisbindung forcieren, um großbetriebliche Konkur­renz zu bekämpfen. Schließlich können die Verträge von Marktführern auch genutzt werden, um Konkurrenten vom Marktzugang auszuschließen. Folgt man diesen An­sätzen, so ist die Preisbindung verwerflich und bedarf der rechtsverbindlichen Ein­schränkung durch den Staat.

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Preisbindung als Stabilisierungspolitik zugunsten der Verbraucher während des New Deal (Washington Post 1933, Ausg. v. 30. Juli, 6)

Doch es gibt auch wettbewerbsrechtliche und volkswirtschaftliche Gründe für die Preisbindung. Das Trittbrettfahrer­problem kann so gelöst werden. Erfolgreiche Mar­kenartikel oder Innovationen erfordern meist hohe Investitionen, die Preisbrecher nicht zu leisten haben, wenn sie bestehende Preise unterbieten. Dem setzt die Preisbindung einen Riegel vor. Sie schließt den Wettbewerb zwischen Händlern aus, erhält aber den zwischen Herstellern. Zudem können derartige ver­tikale Verträge das Agency-Problem zwischen Hersteller und Händler lösen. Hohe Grundmargen bieten demnach einen Anreiz für systematische Verkaufs­anstrengungen, die bessere Kenntnis der Kunden durch den Handel kann somit im Sinne der Hersteller genutzt werden. Schließlich betonen die Verfechter der Preisbindung, dass der vielbeschworene Preis nur einer von vielen Wettbewerbselementen ist. Sie stehe nicht für Preis-, sondern für Qualitäts- und Servicewettbewerb, von denen die Konsumenten ebenso profitieren.

Diese Argumente finden sich schon sämtlich, wenngleich in einer anderen Begrifflich­keit, in den öffentlichen und fachwissenschaftlichen Debatten vor dem Ersten Welt­krieg. [16] Die unterschiedlichen Bewertungskonjunktu­ren der Preisbindung während des 20. Jahrhunderts resultieren demnach nicht aus neuen Argumenten, sondern aus unterschiedlichen Macht- und Akteurskonstellatio­nen.

Eckpunkte der deutschen und der US-amerikanischen Preisbindungs­geschichte

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Eckpunkte der deutschen Geschichte der vertikalen Preisbindung

In Deutschland kam die Preisbindung abseits des Buchhandels vorrangig in den 1890er Jahren auf und ist da­mit Teil und Ausdruck des deutschen Produkti­onsre­gimes. Sie wurde durch den 1903 gegründeten Markenver­band systematisch an­gewendet und gegen vielfachen, teils erfolgrei­chen Widerstand der Einzelhändler weitflächig durchgesetzt. Gegen Außenseiter, die zu niedrige­ren Preisen verkaufen woll­ten, wurde mittels Vertragsrecht und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgegangen, seit 1911 galt sog. „Schleudern“ gerichtsnotorisch als sittenwidrig. [17]

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Konflikte um die Preissetzung (Bergheimer Zeitung 1907, Nr. 52 v. 29. Juni, 4)

Die Kartellverord­nung von 1923 bot nur indirekte Kontrollmöglichkeiten, Beschränkungs- oder gar Verbotsforde­rungen des Reichswirtschaftsrates liefen trotz „unangemes­sen hohen Nutzensätzen“ [18] zu Las­ten der Verbraucher ins Leere. Während der Welt­wirt­schaftskrise wurde die Preisbindung für Markenwa­ren ge­setzlich an­erkannt und geregelt, da sie einen einfachen Hebel für die Preissenkungspolitik der Präsidialkabi­nette bildete. [19] Zur Zeit des Nationalsozialismus war sie ein wichtiges Lenkungsinstrument und unterfüt­terte die Preisstopppolitik seit 1936 im Rahmen korporativer Kooperation – das Preisbindungsgesetz von 1940 bündelte die Regelungen. [20] Von den angelsächsischen Siegern, vorrangig den US-Amerikanern, im Rahmen der Dekartelli­sierungspolitik abgeschafft, wurde die Preisbindung dann seit 1952 nicht mehr juristisch verfolgt, schließ­lich im Kartellge­setz 1957 wie­der rechtlich anerkannt – wenngleich unter Missbrauchsvorbehalt ge­stellt. Doch die Anerkennung ging einher mit langsamem Bedeutungsverlust, ehe schließlich 1974 ein grundsätzliches Verbot erfolgte. Die Europäische Union schloss sich diesem Vorgehen 1999 an. Trotz steter Kritik gab es also bis vor fünfzig Jahren eine auch von den Amerikanern nicht aufgebrochene deutsche Kartelltradition.

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Eckpunkte der US-amerikanischen Geschichte der vertikalen Preisbindung

Die amerikanische Entwicklung weist überraschende Übereinstimmungen auf. Die Preisbindung begann hier früher, die Ausbildung eines nationalen Marktes für Mar­kenartikel bereitete ihr seit den 1870er Jahren den Weg. [21] 1889 wurde das Rechtsin­stitut erstmals als eine Wettbewerbsein­schränkung bewertet, doch „Price Standardi­zation“ war um 1900 weit verbreitet, um insbesondere Mindestverkaufspreise fest­zulegen. Seitdem begann ein von Gerichten ausgehendes langsames Zurückdrängen der nunmehr „Price Maintenance“ genann­ten Praxis. [22] Erst im Buchhandel, dann auch im Gebrauchsgüterhandel, wurde das Vertragsrecht eingeschränkt. [23] 1911 schließ­lich erklärte der US-Supreme Court die Preisbindung unter Bezugnahme auf den 1890 erlassenen Sherman Act für ungesetzlich. [24] Die folgende Politisierung des Themas ergab kein neues billigendes US-Gesetz, allerdings stärkten damalige Ge­richtsentscheidungen das Recht der Produzenten, sich seine Lieferanten aussuchen zu können. [25]

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Der Kampf gegen die Preisbindung als Teil der Rooseveltschen Anti-Trust-Politik (Los Angeles Times 1904, Ausg. v. 8. November, A4)

Trotz der an sich klaren Rechtslage bestand die Preisbindung faktisch vielfach weiter. [26] 1925 setzte das Justizministerium ihre Verfolgung aus – während der Prohibiti­onsära klafften Rechts­norm und Marktwirklichkeit vielfach auseinander. Nationale Gesetze scheiterten neuerlich, doch 1931 erließ Kalifornien als erster Bun­desstaat ein sog. „Fair Trade Gesetz“, um mittels Preisbindung den mittelständischen Einzelhandel zu schützen. [27] Bis 1938 gab es analoge Regelungen in 45 Bundesstaaten. Sie wurden durch den 1937 erlassenen nationalen Miller-Tydings Act schließlich gegen den Widerstand vieler Bundesgerichte legalisiert. [28] Als der Supreme Court 1951 [29] die in den Geset­zen meist enthaltene sog. non-signer-Klausel für ungesetzlich erklärte, also die Geltung eines zwischen zwei Partnern abgeschlossenen Vertrages auch für alle anderen Händler dieser Ware, wurde der Kongress 1952 erneut tätig und legali­sierte im Mc­Guire Act diese Praxis für alle Fair Trade-Bundesstaaten. [30] Gleichwohl begann nun eine langsame Erosion der Preisbindung, die durch Gerichtshöfe, staatli­che Anti-Trust-Behörden und insbesondere die Hersteller selbst forciert wurde. [31] Eine freiere Preissetzung sollte auch gegen die nicht unbeträchtliche Inflation helfen.

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Inflation als Argument für eine ungebundene Preissetzung (Los Angeles Times 1957, Ausg. v. 8. Januar, 85)

Der Consu­mer Goods Pricing Act von 1975 hob die Gesetze von 1937 und 1952 wieder auf, das Verbot von 1911 galt demnach wieder. [32] Gleichwohl behielt das Rechtsinsti­tut eine gewisse Bedeutung, da insbesondere republikanische Administratio­nen auf eine systematische Verfolgung verzichteten. [33]

Festzuhalten ist, dass es in diesem wichtigen Sektor in den USA definitiv kein Laissez Faire gegeben hat. [34] Freier Wettbewerb mochte ein Ideal gewesen sein, die Interventionen erfolgten vorrangig unter mittelstandspolitischen Vorzeichen.

 

 

Akteure und Machtkonstellationen – Ein transatlantischer Vergleich

Die meisten Ökonomen standen der Preisbindung bis in die 1960er Jahre kritisch, ja ablehnend gegenüber, seither aber werden wettbewerbsfördernde Effekte verstärkt hervorgehoben. Angesichts der intellektuell ausgereizten und handlungs­irre­levanten Diskussion um das Pro und Contra der Preisbindung kommt den Akteuren eine besondere Bedeutung zu. Immer wieder wurde betont, „daß der Kampf um die Preisbindung langsam in die Sphäre des Emo­tionellen hinübergleitet, wo man weniger nach Tatsachen als nach Empfindungen urteilt.“ [35] In modernen Me­diengesellschaften sind diejenigen erfolgreich, die ihre Interes­sen koordinieren und verdichten können, zugleich aber Narrative schaffen, die andere Akteure neutralisieren und/oder für bestimmte Forderungen einnehmen.

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Der gebundene Preis als Teil des Markenversprechens (Frankfurter Illustrierte 1959, Nr. 20, 38)

Die Markenartikelproduzenten waren in Deutschland die wichtigsten Lobbyisten der Preisbindung. Ihre Argumente konzentrierten sich auf Berechenbarkeit und eine spezifisch deutsche Produktqualität. Der federführende Markenverband betrieb Lobbyarbeit insbesondere gegen­über Exekutive und Legislative, die wichtigsten Bran­chenverbände flankierten diese Maß­nahmen. Zugleich bündelte der Markenverband juristische Kompetenz und stritt für seine Mitglieder vor Gericht, um die er­forderliche Lückenlosigkeit der Preisbindung zu gewährleisten. Marktordnung war aus ihrer Sicht Dienst an der Nation, am Volk, am Kunden und er­laubte zugleich deutsche Export­erfolge. Bis in die 1960er Jahre hinein verstanden sich die Produzenten als zentrale Steuerungsin­stanz der Wirtschaft, der Handel war nachgelagert, der Konsument unstet, aber lenkbar. Dieser „Herr im Markt“-Standpunkt wurde erst in den 1960er Jahren auf­gebrochen, als die Preisbin­dung in immer mehr Branchen kollabierte und die Preis­setzungsmacht endgültig an den Handel überging.

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Erosion gebundener Preise: Preissenkung von Markenwaschmitteln 1966 (Der Spiegel 20, 1966, Nr. 26, 36)

In den USA bestand demgegenüber ein stärker kooperatives Verhältnis von Markenartikelproduzenten und Vertretern des mittelständischen Einzelhandels. Die 1912 als Reaktion auf das Verbot gegründete „American Fair Trade League“ zielte auf eine gemeinsame Interessenver­tretung, um Öffentlichkeit und Kongress von der Systemkompatibilität der Preisbin­dung zu über­zeugen. [36] Dabei kombinierten die Produzenten ökonomi­sche und moralische Argu­mente. Filialbetriebe, Versandgeschäfte und Warenhäuser attackierten demnach die durch Fleiß und hohe Werbekosten etablierten nationalen Marken, agierten offenbar „unfair“ gegenüber den Produzenten der amerikanischen Produktwelt. Diese wehrten sich gegen Tritt­brettfahrertum und nutzten die Preisbin­dung als wettbewerbskonfor­mes Mittel, um die Händler für ihre Produkte einzunehmen. Sie wurde als Freiheits­recht verstanden, denn niemand könne doch einen Her­steller zwingen, seine Ware an jedweden zu verkaufen. [37] Diese Argumenta­tion innerhalb der bestehenden libera­len Wettbewerbsordnung erlaubte zugleich eine deutlich pragmatischere Haltung ge­genüber der Preisbindung. Die hohen Kosten für deren Kontrolle und Durchsetzung wurden stets berücksichtigt. Entsprechend nahm ihre Bedeutung in den späten 1930er und 1940er Jahren zu, als der klare Rechts­rahmen breit akzeptiert wurde.

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Werbung für die Preisbindung in den USA (Practical Guide to Fair Trade Laws, o.O. o.J. [1948], 34)

Als aber die Rechts- und Überwachungskosten An­fang der 1950er Jahre mit dem Aufkommen der Discounter und verstärktem Druck von Konsumentenorganisationen wuchsen, verabschiedeten sich vor allem Marktfüh­rer von der Preisbindung. General Electric strengte allein 1957 mehr als 3.000 Gerichtsverfahren an. [38] Zugleich setzten die Produzenten vermehrt auf möglichst große Verkaufsmengen, um günstig anbieten zu können. Die Marktführer setzten dann auf eine in­for­melle Preisführerschaft, der sich zumindest die Mehrzahl der Wettbewerber an­schloss. [39] Insgesamt waren die Produzenten anfangs die wichtigsten Propagandisten der Preisbindung, reagierten in den USA jedoch auch schnell auf die Erosion des Systems. Die Führungsposition ging jedoch, in den USA früher als in Deutschland, zunehmend an die mittelständischen Händlern über.

Die Händler vertraten entsprechend gegensätzliche Einstellungen zur Preisbindung. In beiden Staaten waren mittel­ständische Branchenvereine wichtige Verfechter, auch wenn in Deutschland keine die Bedeutung der 1898 gegründeten „National Associa­tion of Retail Drugists“ erreichte, die in den 1930er Jahren die Fair Trade-Gesetzge­bung fe­derführend beeinflusste. Sie stritt einerseits gegen die „unfaire“ Bedrohung durch die moderne preisbrechende Konkurrenz, deren Unter-Preis-Verkauf als Bruch mit soliden kaufmännischen Regeln galt und denen sie eine einseitige Kommerziali­sierung der Konsumenten vorwarf. [40]

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Unfair und unverantwortlich – Preisbrechende Konkurrenz im Spiegel der Fair-Trade-Kontroversen 1931 (Bean, 1996, 29)

Für diese Händler ging es um einen gerech­ten Preis, der ihren Service und ihr Enga­gement für die Nachbarschaft würdigte. Die neuen Betriebsformen bekämpften demgegenüber die Preisbindung dies- und jenseits des Atlan­tiks, doch dabei agierten sie durchaus flexibel. Die deutschen Konsumgenossenschaf­ten gaben ihre Kostenvorteile lange über Rückvergütungen an ihre Mitglieder weiter, sie, Filialisten und Einkaufsgenossenschaften setzten zudem sys­t­ematisch auf Handelsmar­ken. Die amerikanischen Kettenläden akzeptierten schließlich die Dis­positionseinschränkungen der Fair-Trade-Gesetze, da sie während der Depression zu strategisch sinnvollen Preiskämpfen nicht mehr in der Lage waren und sie von den neuen Regeln betriebswirtschaftlich profitierten. [41]

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Eingeschränkter Preiswettbewerb (Los Angeles Times 1939, Ausg. v. 8. September, 17)

Dieser Waffenstillstand endete je­doch mit der Etablierung einer Käufermarktes in den späten 1940er Jahren bzw. Mitte der 1950er Jahre. Hauptakteure waren die Dis­counter, mittlere Fachhändler, die preisgebundene Waren im Rahmen der Groß­han­delsra­batte verkauften. [42]

 

 

 

 

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Preisbrecher: Anzeige eines US-Discounters (Resale, 1952, 296)

In den USA nutzten sie die relativ geringen Strafmaße der Gerichte und die teils beträchtliche Dauer der Gerichtsverfahren. Sie stellten sich als ur-amerikanische Pionierunternehmer dar, die veraltetes Recht der Depressionszeit in Frage stellten und insbesondere Konsumenten der unteren Mittelschicht die neue Welt materiellen Wohlstandes erschlossen. [43]

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Preisbrecher: Abkehr von Preisbindungen durch den mittelständischen Discounter Uhren-Weiss (Der Spiegel 12, 1958, Nr. 32, 26)

Zeitversetzt fand ein Transfer nach Deutschland statt. Eine erste Discounter­welle sorgte hier seit 1957 für Aufregung, auch wenn man sich über „orientalische Basarmethoden“ [44] mokierte. Die Dynamik die­ser Geschäfte endete nach wenigen Jahren (die Lebensmitteldiscounter folgten mit gewissem Abstand), doch bis dahin misch­ten sie den fest­gezurrten Markt immer wieder folgenreich auf. Sie erzwangen insbesondere langwierige, im Aus­gang vielfach offene Prozesse mit den Herstel­lern. [45] Offensiv unterminierten sie die Lückenlosigkeit der Preisbindungs­systeme, die gewährleistet sein musste, um vom Kartellamt anerkannt zu werden. Zugleich verwiesen sie auf gängige, an sich aber unlautere Praktiken des Beziehungshandels vorrangig hochwertiger Gebrauchsgüter. All dies führte zu einem Imagewandel der Preisbindung: Sie wurde in Deutschland und den USA als Mittel im Existenzkampf der kleinen Händler verstanden. Sie verteidigten keine Wirtschafts­prinzipien, sondern Lebenszuschnitte und setzten hierbei auf die Solidarität ihrer Kunden.

Die Konsumenten dienten bis in die 1950er Jahre vornehmlich als Refe­renzpunkt für den Interessenkampf. In den USA votierten anfangs nur wenige Haus­frauenorga­nisationen gegen die Preisbindung, die Mehrzahl stand fest an der Seite der kleinen und mittleren Händler. Dies galt auch für die Citizen Consumer der New Deal-Ära. Diese fast durchweg von Frauen getragene Mobilisierung wandte sich zwar gegen steigende Lebenshaltungskosten, stand dem Geschäftsgebaren der Filialisten aber meist ablehnend gegenüber. [46] Auch die afro-amerikanische Bürgerrechtsbewe­gung unterstützte unabhängige Händler und machte Front gegen die Filialisten. Erst der Über­gang zum sog. Purchaser Consumer in der Nachkriegszeit bewirkte einen nach­halti­gen Stimmungswandel, auch wenn die Kartellgefahr aus Konsumentensicht vor­nehmlich von Produzenten ausging. [47]

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Die Kontinuität halbherziger Antitrust-Politik (New York Times 1949, Ausg. v. 15. Dezember, 87)

1951/52 gab es erstmals umfassende Leserbriefdebatten, in denen „Fair Trade“ als unfair gedeutet wurde. [48] Die Konsumentenorganisationen griffen dieses auf und gehörten seither zu den schärfs­ten Kritikern der Preisbindung. [49] Das galt analog auch in Deutschland, wobei sie in den Konsumgenossenschaften einen Vorläufer hatten.

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Die verteuernde Wirkung fester Handelsspannen (Der Spiegel 12, 1958, Nr. 4, 28)

Die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Verbraucherverbände bewertete die Preis­bindung als Ausdruck man­geln­der Verbraucheraufklärung, Resultante aus einseitiger Werbung, „Erinnerung­ballast“ an die geordnete Volksgemeinschaft, antikapitalisti­schen Ressentiments und man­gelnder Schulbildung. [50] Doch anders als in den USA unterstützte die Mehr­zahl der deut­schen Kon­sumenten die Preisbindung bis zum Verbot. Markttransparenz und Qualitätsgarantie standen dabei im Vordergrund, [51] Verfügbar­keit und überall glei­cher, lang­fristig kon­stanter Preis waren weitere Pluspunkte. Günstige Preise wa­ren wichtig, doch Sicherheit wurde auch in der Konsumsphäre hoch geschätzt.

Dennoch waren es ganz wesentlich die Konsumenten, die seit Mitte der 1950er Jahre zu einer schleichenden Ero­sion der Preisbindung beitrugen. Handeln und Reden waren widersprüchlich. Das Jahrzehnt zwi­schen 1955 und 1965 war eine Hochzeit des Grauen Mark­tes, des sog. Direkt-Ein­kaufs. 1960 betrug er ei­n Achtel des Einzelhandels­umsat­zes. Beziehungen erlaubten die Abschöpfung oder aber Minde­rung der festen Handelsspannen. „Arm kauft teuer, reich kauft billig“ war ein Schlag­wort jener Zeit, in der Stamm­kunden bevorzugt wurden und wieder­holt ganze Ämter und auch Lan­desministe­rien aufflo­gen, weil kollektiv Elekt­rowaren um 20-25 % billiger bezo­gen wurden. [52] Die US-Her­steller hatten diese Gefahr der „Buying Clubs“ durch ihre freiwilligen Rückzüge antizipiert, sodass die Preisreduk­tionen dort gradliniger erfolgten. Insgesamt waren die Konsumenten also dreifach präsent: Als positiver Referenzpunkt aller anderen Akteure, als verbale Unterstützer der Preisbindung und als deren reale, gleichwohl kreative Zerstörer.

In der institutionalisierten politischen Sphäre bestanden größere Unterschiede. Die Politisierung der Preisbindung begann in den USA schon vor dem Ersten Welt­krieg. Nach dem Scheitern in Washington konzentrierten sich die kleineren Händler er­folgreich auf die bundesstaatliche Ebene.

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Komplexe Rechtslage: Fair-Trade-Regelungen in den US-Bundesstaaten nach 1940 (Guide, [1948], 10)

Diese Strategie führte zu einer Re-Politisierung der Preisbin­dungsfrage auch auf nati­onaler Ebene. Im Gegensatz zu Deutschland gab es jedoch einen klaren par­teiübergreifenden Konsens, fanden die Gesetze von 1937, 1952 und 1975 doch je­weils qualifizierte Mehrheiten. Im Mittelpunkt stand dabei der Kongress, der vielfach adressierte US-Präsident wurde erst 1975 aktiv, als das Preisbindungsverbot ein probates Mittel zur Inflationsbekämpfung zu sein schien. Innerhalb der Administration gab es mit der 1914 gegründeten Federal Commission of Trade und dem Justizmi­nisterium allerdings kontinuierliche Kritiker der Preisbindung. Sie verkörperten die Anti-Trust-Politik der USA, unterstützten zugleich die Imperative des Supreme Courts.

In Deutschland gab es anfangs keine entsprechende Anti-Kartell-Politik, im Gegen­teil: Die Preisbindung wurde durch die Exekutive genutzt, um allgemeine wirtschafts- und dann auch rüstungspolitische Ziele zu erreichen. In der Nachkriegszeit unter­stützten sowohl Bundeskanzler Konrad Adenauer als auch der pseudoliberale Wirtschaftsminister Ludwig Erhard das Rechtsin­stitut. Da die Regierungsparteien diese Linie nicht durchweg deckten und einige we­nige Ordo- und Wirtschaftsliberale dieses politische Kartell nicht akzeptieren wollten, gewann auch das Parlament wieder an Bedeutung.

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Politisierung der Preisbindung im Bundestagswahlkampf 1957 (Der Spiegel 11, 1957, Nr. 20, 57)

Letztlich profilierte sich die Sozialdemo­kratie schon deutlich vor Godesberg als marktwirtschaftliche Partei, forderte auch in den 1960er Jahren vielfach das Ende der Preisbindung und setzte sie aus Gründen der Inflationsbekämpfung auch letztlich durch. Gerichte besaßen in Deutschland eine geringere Bedeutung. Auch das Bundeskartellamt agierte vornämlich als zahnlo­ser Tiger und schlechtes Gewissen der Regierenden.

Die Besatzungszeit mit ihrer Dekartellisierungspolitik stellte entsprechend nur eine Episode dar. Die Verbote von 1947 erfolgten vor allem durch libe­rale Kritiker der Fair-Trade-Gesetze, die im Ausland nun vermeintliche amerikanische Werte hochhielten. Gegen diese Amerikanisierung verwahrten sich die deutschen Eliten erfolgreich. Der Joosten-Entwurf des Kartellgesetzes von 1949 enthielt noch ein Verbot. Doch Hersteller und Fachhänd­ler drängten – auch mit Verweis auf die US-Regelungen – das Wirtschaftsministerium zu einer Reetablierung des früheren Preis­rechtes. Sie er­folgte 1952, nachdem das Wirtschaftsministerium wieder und wieder bei der Dekar­tellisierungsbehörde vorstellig geworden war, um die gängige Praxis der Preisbindung zu legalisieren. [53] Mit dem sog. Will­ner-Brief verpflichteten sich die Alliierten im November 1952 künftig keine Verfahren mehr anzustren­gen. [54] Obwohl Preisbin­dungen formal verboten blieben [55], kehrte die Preisbindung nun auf breiter Front zurück.

Standen in Deutschland vor allem die Regierungen hinter den Preisbindungen, waren es in den USA vornehmlich die Parlamente. Beide betteten sie jeweils in mehr­heitsfähige Konzepte von Marktordnung und fairem Wettbewerb. Auch die Verbote folgten weniger der Wettbewerbsrhetorik, sondern vielmehr Klientelpolitiken nun zugunsten von Gewerkschaften und Verbraucherschützern sowie dem überge­ordneten Ziel der Inflationsbekämpfung.

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Inflationsgefahren und Stabilisierungseffekte durch das Ende der Preisbindung (Markenartikel 35, 1973, 341)

Preisbindung in den USA und Deutschland – Ein vorläufiges Fazit

Die Geschichte der Preisbindung spiegelt Grundprobleme moderner marktwirtschaftlich verfasster und funktional ausdifferenzierter Konsumgesellschaften wider. Die vermeintlich klaren Unterschiede zwischen den USA und Deutschland verschwimmen, werden graduell. Die Maßnahmen selbst erfolgten gemäß nationaler, teils regionaler Problemlagen, während ein transatlantischer Transfer von Institutionen und Argumenten unterblieb. [56] Um Werte ging es hierbei nicht, mochte man den Gegensatz zu den administrierten Preisen des „Ostens“ auch stetig beschwören.

Die Geschichte der Preisbindung im 20. Jahrhundert spiegelt erstens den Kampf um Marktideale und Konsummodelle. Ihre Hauptbefürworter – Hersteller und mittelständi­sche Händler – versuchten, eine Absatzkette zu stabilisieren, in der jeder Marktteilneh­mer seinen Platz und sein gerechtes Entgelt hatte; auch die Konsumenten. Ihre Gegner orientierten sich dagegen vorrangig an Idealen niedriger Preise, verstanden mög­lichst viele günstige Produkte als Fluchtpunkt des Wohlstandsversprechens moderner Konsumgesellschaften. Beiden lagen tendenziell eindimensionale Modelle von Bedürfnissen und wirtschaftlichen Abläufen zugrunde, die von der Großen Depression in Frage gestellt und auch in der goldenden Ära des Nachkriegskapitalismus nicht wirklich reetabliert werden konnten. Zunehmend diversifizierter Bedürfnisse und An­sprüche an Service, Qualität und auch den Preis verbreiterten die Palette von Pro­dukten und Einzelhandelsformen und veränderten die Machtverhältnisse zwischen Herstellern und Händlern fundamental. Neue, flexiblere Rechtsinstitute, etwa die un­verbindliche Preisempfehlung, aber auch eine im Einzelfall durchaus sinnvolle Preis­bindung trugen dem Rechnung.

Die Geschichte der Preisbindung verdeutlicht zweitens die langfristigen Pfadabhängigkeiten und Binnenlogiken der Wirtschaftsordnungen in den USA und Deutschland. Innerhalb Deutschlands steht sie für die relative Kontinuität des kooperativen deutschen Wirt­schaftssys­tems, das mit den gän­gigen Kategorien Markt- und Planwirtschaft und ins­beson­dere mit dem Flaggenwort „soziale Markt­wirtschaft“ kaum angemessen gefasst wer­den kann. Die hiesige patriarchalische Marktwirtschaft hatte in Teilbereichen auch über die 1960er Jahre hinaus Bestand, bei der Preisbindung erfolgte der Bruch erst während der Weltwirtschaftskrise 1973/74. In den USA verwies sie auf die Kontinu­ität regulierender privatwirtschaftlicher und staatlicher Interventionen, die vielfach interessengebunden waren und nur selten den Idealen von freiem Wettbewerb und einer effizienten Anti-Trust-Politik folgten. [57] An diese pragmatische Regulierungsgeschichte knüp­fen die USA seit 2007 wieder an.

Die Geschichte der Preisbindung verdeutlicht drittens, dass die Wirtschaftskulturen Deutschlands und der USA sich keineswegs so scharf entgegenstanden, wie dies einfache Modelle behaupten. Die vom Umfang und Zeitverlauf frappierend ähnli­che Nutzung der Preisbindung mochte anderen Zwecken dienen, mochte in den USA im­mer stärker auf Individualrechte und ein faires, effizientes Marktgeschehen zie­len. Doch der sich in der Dekartellisierungspolitik niederschlagende Anspruch eines deutlich anders struktu­rierten US-Systems lässt sich für dieses Segment der Wirtschaftsverfassungen sicher nicht halten. Mit Blick auf zahlreiche Maßnahmen im Felde der Mittelstandsförderung lässt sich jeden­falls mehr als eine „entfernte Verwandschaft“ konstatieren. [58]

Die Diskrepanz zwischen Modell und empirisch rekonstruierbarer Realität verdeut­licht viertens schließlich die immense Bedeutung, die Narrative des Marktes und seiner Ak­teure besitzen. Die Schutzrhetorik der Preisbindung ließ mittelständische Einzelhänd­ler für Politiken plädieren, die vorrangig ihren Konkurrenten nutzten. Die einseitig gesetzten Preise verzögerten die Anpassungsleistungen der deutschen Konsumgüter­hersteller angesichts von Marktsättigung und wachsender Internationalisierung. Und die Rhetorik der freien Welt und freier Märkte führt bis heute nicht nur Fachleute in die Irre.

Uwe Spiekermann, 20. Mai 2023

 

Anmerkungen, Literatur und Quellenbelege

Es handelt sich um die durchgesehene und überarbeitete Fassung eines Vortrages, den ich am 16. Dezember 2009 an der Universität Bielefeld gehalten habe.

[1] Werner Abelshauser, Ein Grund zum Feiern: Der Kampf gegen die Kartellbrüder hat sich gelohnt. Vor 50 Jahren trat das Kartellgesetz in Kraft, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung 2007, Nr. 51 v. 23. Dezember, 36-37, hier 36.
[2] Zu den unmittelbaren Auswirkungen vgl. Joseph Pereira, Price-Fixing Makes Comeback After Supreme Court Ruling, Wall Street Journal 2008, Ausg. v. 18. August. Zu den damit einhergehenden Rechts- und Wettbewerbsfragen s. Florian Toncar, Die Rule of Reason-Analyse vertikaler Mindestpreisbindungen im US-Kartellrecht, Baden-Baden 2012; Fabian Hübener, Vertikale Mindestpreisbindungen im US- und EU-Recht. Die Auswirkungen des Leegins-Urteils des U.S. Supreme Court, Baden-Baden 2016.
[3] Peter A. Hall und David Soskice, Varieties of Capitalism. The Institutional Foundation of Comparative Adavantage, Oxford 2001; Volker R. Berghahn und Sigurt Vitulis (Hg.), Gibt es einen deutschen Kapitalismus? Tradition und globale Perspektiven der sozialen Marktwirtschaft, Frankfurt a.M. und New York 2006; Martin Schröder, Varianten des Kapitalismus, Wiesbaden 2014.
[4] Vgl. Resale Price Maintenance 2008, hg. v. d. OECD, Paris 2009; Dieter Ahlert, Vertikale Preis- und Markenpflege im Kreuzfeuer des Kartellrechts, Wiesbaden 2012; Mareike Walter, Die Preisbindung der zweiten Hand, Tübingen 2017; Pat Treacy, Maintaining price competition in e-commerce markets, European Competition Law Reviews 39, 2018, 470-473; Christiana Bauer, Staatliche Maßnahmen zur Erhaltung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung, Baden-Baden 2020; Christian Peter, Kulturgut Buch. Die Legitimation des kartellrechtlichen Preisbindungsprivilegs von Büchern, Berlin und Heideberg 2022.
[5] Vgl. etwa Werner Abelshauser, Markt und Staat. Deutsche Wirtschaftspolitik im ‚langen 20. Jahrhundert’, in: Reinhard Spree (Hg.), Geschichte der deutschen Wirtschaft im 20. Jahrhundert, München 2001, 117-140; Ders., Kulturkampf. Der deutsche Weg in die Neue Wirtschaft und die amerikanische Herausforderung, Berlin 2003; Ders., Deutsche Wirtschaftsgeschichte seit 1945, München 2004, v. a. 22-44.
[6] Einen Überblick zur Rechtsgeschichte bieten Jonathan J. Bean, Beyond the Broker State. Federal Politics Toward Small Business, 1936-1961, Chapel Hill und London 1996, insb. 67-88 sowie Matthias Epple, Die Wurzeln der vertikalen Preisbindung in Deutschland, Baden-Baden 2014. Zum Kontext vgl. Meg Jacobs, Pocketbook Politics. Economic Citizenship in Twentieth-Century America, Princeton und Oxford 2005, 30-38; Laura Phillips Sawyer, American Fair Trade. Proprietary Capitalism, Corporatism, and the ‘New Competition,’ 1890-1940, Oxford 2018. Für die Bundesrepublik vgl. Sebastian Teupe, Die Schaffung eines Marktes. Preispolitik, Wettbewerb und Fernsehgerätehandel in der BRD und den USA, 1945-1985, Berlin und Boston 2016.
[7] Sie umgreift „horizontale Preisvereinbarungen zwischen Unternehmern der gleichen Wirtschaftsstufe (Kartelle) oder obrigkeitlich festgelegte Preise“ (Burkhardt Röper, Die vertikale Preisbindung bei Markenartikeln. Untersuchungen über Preisbildungs- und Preisbindungsvorgänge in der Wirklichkeit, Tübingen 1955, 6).
[8] Gutachten des Vorl. Reichswirtschaftsrats zu der Frage der Verhütung unwirtschaftlicher Preisbindungen (1930), in: Arthur Hüssener, Der Preisschutz für Markenartikel und die Ausführungsverordnung über Aufhebung und Untersagung von Preisbindungen vom 30. August 1930, Berlin 1931, 12-25, hier 15; Die Preisbindung der Markenartikel, Konsumgenossenschaftliche Praxis 19, 1930, 375-376.
[9] Vgl. etwa Die Umsatzanteile preisgebundener, preisempfohlener und frei kalkulierter Waren im Berliner Facheinzelhandel, FfH-Mitteilungen 7, 1966, Nr. 3, 1-4.
[10] Bean, 1996, 75; Finis to Fair Trade, Wall Street Journal 1975, Ausg. v. 17. März, 10.
[11] Clair Wilcox, Brand Names, Quality, and Price, Annals of the American Academy of Political and Social Science 173, 1934, 80-85, hier 80.
[12] Diese Warenstruktur blieb stabil, vgl. Eileen Shanahan, No Defender of ‚Fair Trade’ Are Found at Repeal Hearing, New York Times 1975, Ausg. v. 19. Februar, 72.
[13] L. Louise Luchsinger und Patrick M. Dunne, Fair Trade Laws – How Fair? What Lessons can be drawn that would guide us in the future?, Journal of Marketing 42, 1978, 50-53, hier 52.
[14] Bei diesem marktorientierten Verfahren wird der Preis auf Grundlage des Markgeschehens (Konkurrenzpreise, Nutzenpreise sowie Qualitäts- und Imagedifferenzen) abgeleitet und dann mittels einer Rückrechnung auf den relativen Markterfolg überprüft.
[15] Vgl. hierzu instruktiv Barak Y. Orbach, Antitrust Vertical Myopia: The Allure of High Prices, Arizona Law Review 50, 2008, 261-287, insb. 267-276.
[16] Vgl. für die USA Both Sides. A Debate. Price Maintenance, The Independent 78, 1914, 139; Price Maintenance, Werner’s Readings and Recitations 54, 1915, 33. Vgl. auch den Überblick bei H.R. Tosdal, Price Maintenance, American Economic Review 8, 1918, 28-47, 283-305. Zu den deutschen Diskussionen s. Uwe Spiekermann, Basis der Konsumgesellschaft. Entstehung und Entwicklung des modernen Kleinhandels ins Deutschland, 1850-1914, München 1999, 534-549.
[17] Diese Festsetzung blieb der Rechtsprechung vorbehalten, vgl. Fromut Völp, Preisbindung für Markenartikel, Münster 1961, 30-32.
[18] Preisbindung, 1930, 375.
[19] Vgl. hierzu Herbert Kuessner, Die Preisbildung und ihr Recht, Jur. Diss. Breslau 1933 bzw. Paul Zondler, Die Preisbindung der zweiten Hand, Zürich 1938. Die Nutzung erfolgte in den zwei Markenwarenverordnungen von 1931, die Preissenkungen von je 10 % vorsahen.
[20] Zur Rechtslage vgl. Hans Klinger, Die Preisbindung der zweiten Hand, Der Markenartikel 6, 1939, 229-238; W. Schütz, Neuregelung der Preisbindungen, Der deutsche Volkswirt 15, 1940/41, 656-660. Zum Kontext vgl. André Steiner, Von der Preisüberwachung zur staatlichen Preisbildung. Verbraucherpreispolitik und ihre Konsequenzen für den Lebensstandard unter dem Nationalsozialismus in der Vorkriegszeit, in: Ders. (Hg.), Preispolitik und Lebensstandard. Nationalsozialismus, DDR und Bundesrepublik im Vergleich, Köln, Weimar und Wien 2006, 23-85.
[21] James Angell McLaughlin, Fair Trade Acts, University of Pennsylvania Law Review 86, 1938, 803-822, hier 803; Ralph Starr Butler, Marketing Methods, New York 1917, 294.
[22] Zur Rechtsprechung vor 1911 vgl. Charles L. Miller, The Maintenance of Uniform Resale Prices, University of Pennsylvania Review and American Law Register 63, 1914, 22-34, hier 25-30; Edward H. Levi, The Parke, Davis-Colgate Doctrine: The Ban on Resale Price Maintenance, Supreme Court Review 1960, 258-326, v. a. 266-273.
[23] Zum Buchhandel vgl. H[arry] R. Tosdal, Price Maintenance, American Economic Review 8, 1918, 28-47, 283-305, hier 32-33.
[24] Die Bedeutung dieser Gerichtsentscheidung wird mit Bezug auf den Hartmann Case von 1907 bei McLaughlin, 1938, 804-806, relativiert. Der Dr. Miles Case ist auch deshalb einschlägig, weil das später darin zumeist gedeutete per se Verbot der Preisbindung in den mehr als 400 Seiten umfassenden Prozessdokumenten so nicht ausgesprochen wurde.
[25] Vgl. zur Argumentation der Befürworter einer Preisbindung Speeches on Maintenance of Resale Prices delivered before the Second Annual Meeting of the Chamber of Commerce of the United States, Washington 1914. Eine umfassende Darstellung des Problems enthalten Ralph Starr Butler, Marketing Methods, New York 1917, insb. 293-321 sowie Claudius Temple Murchison, Resale Price Maintenance, New York 1919. Vgl. auch F[rank] W. Taussig, Price Maintenance, American Economic Review 6, 1916, Suppl., 170-209 (inkl. Disk.).
[26] Kritik an der Haltung des Supreme Courts bündelt William H. Spencer, Recent Cases on Price Maintenance, Journal of Political Economy 30, 1922, 189-200.
[27] Vgl. California Branded Goods Price Law Test Proposed, Wall Street Journal 1931, Nr. v. 26.10.,11 sowie im Kontext der kalifornischen Rechtsprechung seit 1909 E[wald] T. Grether, Fair Trade Legislation Restricting Price Cutting, Journal of Marketing 1, 1937, 344-354, hier 348.
[28] Einen detaillierten Überblick erlaubt Stanley A. Weigel, The Fair Trade Acts, Chicago 1938. Kritiker sprachen später von einem „Ermächtigungsgesetz“ der Drogisten (Joseph Harden, Umwälzungen im amerikanischen Einzelhandel. Abschlagsfirmen gewinnen Boden, Der Volkswirt 9, 1955, Nr. 29, 19-20, hier 19).
[29] Vgl. The Schwegmann Case and Fair Trade: An Obituary?, Yale Law Journal 61, 1952, 381-404. Zu dessen relativ geringen Auswirkungen s. Legislative und Judicial Developments in Marketing, Journal of Marketing 16, 1951, 91-96, hier 93-94. Die früheren Fair Trade-kritischen Urteile in Florida und Michigan behandelt Richard D. Rohr, Regulation of Business, Michigan Law Review 51, 1953, 452-455, hier 453.
[30] Zur damaligen Situation s. die umfassende Darstellung in Minimum Resale Prices. Hearings before a Subcommittee of the Committee on Interstate and Foreign Commerce. House of Representatives, Eighty-Second Congress, Second Session on H.R. 5767, Washington 1952.
[31] Vgl. Robert L. Hubbard, Protecting Consumers Post-Leegin, Antitrust 22, 2007, Nr. 1, 41-44, hier 43.
[32] The Repeal of the Fair Trade Laws. Impact on Product Distribution, New York 1976.
[33] Gleichwohl bewertet David W. Boyd, From “Mom and Pop” to Wal-Mart: The Impact of the Consumer Goods Pricing Act of 1975 on the Retail Sector in the United States, Journal of Economic Issues 31, 1997, 223-232, dieses Gesetz als Einschnitt in der US-Wirtschaftspolitik.
[34] So auch explizit National Planning, Los Angeles Times 1934, Ausg. v. 22. September, A4.
[35] Kurt Junekerstorff, Die Preise werden weiter manipuliert. Gefahren für den freien Wettbewerb? – USA-Debatte über Fair Trade, Die Zeit 1961, Nr. 41 v. 6. Oktober.
[36] Vgl. Thomas K. McCraw, Prophets of Regulation, Cambridge und London 1984, 101-103.
[37] William H. Spencer, Recent Cases on Price Maintenance, Journal of Political Economy 30, 1922, 189-200, insb. 200.
[38] Stewart Munro Lee, Problems of Resale Price Maintenance, Journal of Marketing 23, 1959, 274-281, hier 280, 275.
[39] So etwa die Argumentation in „Preisführerschaft“ oder Kartelle, Die Zeit 1953, Nr. 18 v. 30. April.
[40] Vgl. McLaughlin, 1939, insb. 815-818. Die Branchenverbände übten systematischen Druck auch auf die Produzenten aus, beispielhaft war etwa die Anlage von „weißen Listen“ mit Händlern, die Fair Trade unterstützten (M.P. McNair, Fair Trade and the Retailer, Journal of Marketing 2, 1938, 295-300, hier 296).
[41] Vgl. dazu Chain Stores. Chain-Store Leaders and Loss Leaders, Washington 1932.
[42] Vgl. hierzu detailliert Herbert Gross, Die Preisbindung im Handel. Neue Eindrücke aus Nordamerika und Westeuropa, Düsseldorf 1957.
[43] Fair Trade Laws and Discount Selling, Harvard Law Review 64, 1951, 1327-1338.
[44] Adolf Jürgens, Nicht um jeden Preis. So sieht ein Fachhändler die Situation des Mittelstandes, Die Zeit 1964, Nr. 51 v. 18. Dezember. Vgl. Deutsche Einzelhändler errichten „Discount Houses“, Der Verbraucher 11, 1957, 262-263.
[45] Einen guten Überblick vermitteln Ulf Cloppenburg, Die deutschen Diskonthäuser, Stwiss. Diss. Basel, Köln 1965; Manfred Epp, Vertikale Preisbindung und Diskontprinzip, RStwiss. Diss. Würzburg 1966.
[46] Vgl. hierzu Lizabeth Cohen, A Consumers’ Republic. The Politics of Mass Consumption in Postwar America, New York 2004, insb. 31-41.
[47] Dieser wurde immer wieder von Ökonomen adressiert, vgl. Hugh E. Agnew, Fair Trade and the Consumer, Journal of Marketing 2, 1938, 301-302.
[48] Die umfassendste Debatte fand von Februar bis Mai 1952 in der Washington Post statt.
[49] Zur Intensivierung der Konsumentenpolitik vgl. Warren J. Bilkey, Governement and the Consumer Interest, American Economic Review 47, 1957, 556-568. Zur Argumentation s. Un-Fair Trade. Efforts To Impose a National System of Resale Price Maintenance Under the Guise of So-Called “Fair Trade”, ed. by the National Association of Consumer Organizations, Washington 1959.
[50] Cornel C. Bock, Die Meinungsbildung für die Preisbindung und das Urteil der Verbraucher, Verbraucher-Politische Korrespondenz 10, 1963, Nr. 9, 9-11, hier 11.
[51] Verbraucher zur Preisbindung. Der Markenartikel im Alltag der Bevölkerung, Allensbach 1964. Vgl. auch Ergebnisse der Kölner Verbraucherstudie 1960, Verbraucher-Politische Korrespondenz 7, 1960, Nr. 34, 3-10; Preisbindung und Ordnungsfunktion des Markenartikels. Ein Gutachten des Instituts für Demoskopie, Allensbach, Der Markenartikel 23, 1961, 261-264, 267-268, 270-271; Die Preisbindung im Urteil der Verbraucher. Eine Untersuchung der Forschungsstelle für den Handel e.V., Berlin, Der Markenartikel 29, 1967, 423-424.
[52] Vgl. Wolfgang v. Holt, Rabattkartell und Preisbindung, Der Volkswirt 12, 1958, 2040, 2042; Werner Peiner, Für und wider die Preisbindung, ebd., 1959-1962.
[53] Zur Einordnung der Unternehmer-Positionen vgl. allgemein Hartmut Berghoff, Entrepreneurship under ‚Cooperative Capitalism’: The German Case, in: Youssef Cassis und Ionanna Pepelasis Minoglou (Hg.), Country Studies in Entrepreneurship, Houndmills und New York 2006, 98-128.
[54] Willner war Leiter der alliierten Decartellisation and Industrial Deconcentration Group. Vgl. Albrecht Spengler, Zur Rechtsverbindlichkeit der Markenartikel-Preisbindung nach wiedererlangter Souveränität, Der Markenartikel 17, 1955, 394-399.
[55] Vgl. etwa Bundeswirtschaftsministerium an Markenverband: Absatzbindungen sind verboten, Der Verbraucher 11, 1957, 69-70.
[56] Zu Konzepten des Vergleichs vgl. Hartmut Kaelble, Die Debatte über Vergleich und Transfer und was jetzt?, in: H-Soz-u-Kult, 08.02.2005, http://hsozukult.geschichte.hu-ber¬lin.de/fo-rum/id=574&type=artikel.
[57] Vgl. etwa Hugh Rockoff, Drastic measures. A history of wage and price controls in the United States, Cambridge et al. 1984; Thomas E. Kauper, The Antitrust “Revolution” and Small Business. On “The Turnpike to Efficiencyville”, in: Paul D. Carrington und Trina Jones (Hg.), Law and Class in America. Trends since the Cold War. New York und London 2006. 120-142.
[58] Vgl. das anregende, nicht aber immer überzeugende Buch von Wolfgang Schivelbusch, Entfernte Verwandschaft. Faschismus, Nationalsozialismus, New Deal 1933-1939, München und Wien 2005.